Wenn Sie Mieter einer Wohnung sind, und ihr Pavillon auf der Terrasse aufstellen möchten, dann sollten Sie sich zuvor mit ihrem Vermieter abstimmen. Dieser kann nämlich nach einem Urteil des Amtsgericht Berlin-Spandau den Aufbau verbieten. Mehr erfahren Sie in diesem Artikel…
Laut dem Urteil des Amtsgericht dürfen Mieter nicht ohne Weiteres ihr Pavillon auf der Terrasse aufbauen. Das Gericht betonte, dass die optische Beeinträchtigung am Mietshaus durch den Pavillon erheblich sei. Anders als bei einem Sonnenschirm, kann dieser nämlich nicht einfach eingeklappt werden, so die Richter.
Wie genau es sich jetzt bei einem Faltpavillon verhält, welcher auch in der Praxis recht schnell eingeklappt werden kann, geht aus der Rechtssprechung nicht hervor.
In dem o.g. Fall, auf den sich auch die Rechtssprechung bezieht, hatten Mieter auf ihrer Terrasse im ersten Stock von Anfang Mai bis September einen Pavillon aufgestellt. Den Vermieter störte das allerdings. Er verlangte, dass der Pavillon wieder abgebaut wird. Mit der Begründung: Umbauten an der Wohnung seien nur mit seiner Erlaubnis zulässig!
Im Mietvertrag befand sich folgendes Passage:
„§ 15 Sämtliche Um-, An- und Einbauten oder Veränderungen an der Mietsache darf der Mieter nur vornehmen, wenn er zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Vermieters eingeholt hat. Dies gilt nicht für den Gebrauch der Wohnung im Rahmen des Üblichen und soweit die Auswirkungen auf die Mietsache nur unerheblich sind.“
Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht! Es bewege sich nicht im Rahmen des Üblichen, wenn ein Pavillon auf einer Terrasse aufgebaut wird. Die optische Beeinträchtigung des Hauses sei in solch einem Fall erheblich. Der Vermieter müsse diesen Zustand nicht dulden, so das Gericht. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Pavillon fest mit der Terrasse verbunden ist oder nicht.
Mehr Informationen zu dem o.g. Urteil inkl. Urteilstext finden Sie auf der Webseite des Berliner Mieterverein. Hier geht es zur Webseite…
Fazit:
Nach dem Urteil des Amtsgericht Berlin-Spandau (Az.: 6 C 281/12) aus dem Jahr 2012 kann ein Vermieter den Aufbau eines Pavillon auf der Terrasse verbieten. In wie weit es einen Unterschied zwischen einem Pavillon oder Faltpavillon in Bezug auf die Rechtssprechung gibt, geht aus dem Urteil nicht hervor.
Aus diesem Grund sollten Sie den Aufbau eines Pavillon zuvor mit ihrem Vermieter absprechen. Auf diesem Wege sollten sich eventuelle Probleme einfach vermeiden lassen.